P Konto

Das neue Pfändungsschutzkonto

PfändungsschutzkontoSeit Juli 2010 ist das Pfändungsschutzkonto, auch als P-Konto bezeichnet, gesetzlich geregelt. Dem entsprechenden Entwurf zum "Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes", beschlossen vom Bundestag am 23.04.2009, hat der Bundesrat am 15.05.2009 zugestimmt. Jede natürliche Person hat gemäß §850 ZPO das Recht, ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen und über den monatlichen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Das Konto wird beim Kreditinstitut mit einem entsprechenden Vermerk geführt. Bei einer eingehenden Kontopfändung darf der Kunde damit automatisch und ohne gesonderten Gerichtsbeschluss über den Pfändungsfreibetrag verfügen.

Der Basispfändungsschutz beim P-Konto

Der Basispfändungsschutz umfasst monatliche Zahlungseingänge in Höhe von 985,15 Euro, gleich woher diese stammen. So sind auch die Einkünfte Selbstständiger und Freiberufler geschützt, und HARTZ 4 Empfängern ist die Verfügung über eingehende Sozialleistung auch über die bisherigen sieben Kalendertage hinaus möglich. Mit dem Pfändungsschutzkonto ist geregelt, dass in einem Kalendermonat nicht verbrauchte freie Beträge auf den Folgemonat übertragen werden. Es besteht im Folgemonat ein Anspruch auf den monatlichen Basispfändungsschutz zuzüglich des verbliebenen Betrags aus dem voran gegangenen Monat. So ist auch die Zahlung höherer Summen wie Versicherungsbeiträge oder die Nachzahlung von Mietneben- oder Stromkosten, die in der Regel nicht monatlich anfallen, gewährleistet, sofern das Konto Guthaben im Rahmen des freien Betrages aufweist. Bestehen höhere monatliche Ansprüche oder Verpflichtungen als vom Basispfändungsschutz berücksichtigt, darunter fallen Unterhaltsverpflichtungen, Unterhaltsansprüche und Kindergeld, ist ein entsprechender Nachweis beim Kreditinstitut vorzulegen. Der pfändungsfreie Betrag wird dann um die entsprechende Summe erhöht.

Wer hat Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto

Jeder Bürger hat nur Anspruch auf ein einziges Pfändungsschutzkonto. Für Gemeinschaftskonten besteht dieser Anspruch nicht. Bei der Beantragung muss der Bank gegenüber eine schriftliche Bestätigung erfolgen, dass bei keinem anderen Kreditinstitut ein solches besteht. Um Missbrauch zu vermeiden, wird jedes Pfändungsschutzkonto der SCHUFA gemeldet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist das Kreditinstitut innerhalb vier Werktagen nach Antrag zur Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verpflichtet. Der Pfändungsschutz besteht damit rückwirkend zum Beginn des laufenden Monats. Bei einer eingehenden Kontopfändung darf das Pfändungsschutzkonto nicht gekündigt werden. Damit entfallen Benachteiligungen im sozialen und beruflichen Bereich, wie sie mangels Teilnahmemöglichkeit am bargeldlosen Zahlungsverkehr bei einer Kontopfändung und damit verbundener Kontokündigung vor der Gesetzesänderung aufgetreten sind.

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