Freistellungsauftrag

Wozu ein Freistellungsauftrag?

FreistellungsauftragMit einem Freistellungsauftrag, der sich auf Kapitalerträge richtet, gibt eine zur Zahlung von Steuern verpflichtete Person einen Auftrag an das jeweilige Kreditinstitut. Für das Einrichten und das Ändern von den Freistellungsaufträgen werden keine Gebühren berechnet. Es kommt dann zu einer Automatik beim Steuerabzug, sofern Kapitalerträge vorliegen. Dabei geht es insbesondere um die Abgeltungssteuer, bei der einst vom Zinsabschlag gesprochen wurde. Wichtig ist, diesen Auftrag zu erteilen, da sonst die Abzüge erheblich höher ausfallen können. Dies kann jedoch schon die Folge sein, wenn der Betrag der Erträge vom Kapital höher ist als die mit dem Pauschalbetrag für Sparer festgelegte Summe. Von dem Betrag, der über dem Pauschalbetrag liegt, werden 25 Prozent an das jeweils zuständige Finanzamt als Einkommensteuer abgeführt. Außerdem können zusätzlich ebenfalls Kirchensteuer und der Solidarzuschlag abgezogen werden.

Eine Verteilung des Freistellungsauftrages

Es ist möglich, die Summe des gesamten Betrages der Freistellung im Freistellungsauftrag auf verschiedene Kreditinstitute aufzuteilen. Dabei obliegt es den steuerpflichtigen Personen darauf zu achten, dass die entsprechenden Summen insgesamt den Pauschalbetrag ergeben. Ein Überschreiten dieses Betrages ist nicht möglich.

Es gibt für Singles und auch für Ehepartner verschiedene Pauschalbeträge. Dabei kann die Erteilung im Freistellungsauftrag erfolgen, solange sie in der Gemeinschaft leben. Diese Aufträge gelten für jegliche Form von Konten, ob allein geführt oder als Gemeinschaftskonto. Bis zum Jahr 2006 war die Praxis so, dass diese Aufträge bei den Instituten einzureichen waren. Inzwischen werden diese Anträge von Anfang an beim Kreditinstitut ausgefüllt.

Der Freibetrag

Änderungen haben sich jedoch inzwischen bei der Höhe des Freibetrages für Sparer ergeben. War bis zum 31.12.1999 noch der Betrag von 6.100 beziehungsweise 12.200 DM gegeben, erfolgte einen Tag später die Halbierung des Betrages. Dem folgte natürlich die Umrechnung des Freibetrages, wobei inzwischen jedoch die Grenzen von 801 Euro für allein lebende Personen und 1.602 für Ehepaare gelten. Enthalten sind in diesen Beträgen die Werbungskostenpauschalen in Höhe von jeweils 51 Euro pro Person.

Inzwischen ist zu Beginn des Jahres 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt worden. Die bis dahin geltenden Sparer-Freibeträge sowie die Werbungskostenpauschalbeträge wurden in dem Sparer-Pauschalbetrag zusammengefasst. Eine Veränderung der bisherigen Freistellungsaufträge, die stets für alle Konten und Depots gelten, war nicht erforderlich. Wird keine vollständige Verteilung oder Ausschöpfung des Betrages im Freistellungsauftrag erreicht, ist eine nachträgliche Angabe bei der Einkommensteuererklärung möglich. Zur Durchführung von einem ordnungsgemäß erteilten Freistellungsauftrag werden die Beträge auf elektronischem Wege an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. So wurde es in § 45d des Einkommensteuergesetzes festgelegt.

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